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WoodmanGT

Meisterdetektiv

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1

Mittwoch, 21. Dezember 2005, 15:37

Kaufvertrag - Händler liefert falsches Produkt - Was tun?

Folgender Sachverhalt:

Ich habe Anfang August über Xbay bei einem Mitglied, das als gewerblicher Verkäufer angemeldet ist, einen ESD ersteigert. In der Artikelüberschrift und -beschreibung stand:
"Für alle Fiat Punto 176"
und dass der ESD 100 km montiert war und in gebrauchtem Zustand ist.

(Artikelnummer 7989748535)

Die Lieferung erfolgte mit Rechnung, Datum 12.8.2005, ausgestellt von einem KFZ-Teile An- & Verkauf aus Gelmeroda.

Nachdem das Teil 3 Monate in der Garage lag, wollte ich ihn montieren lassen. Der Mechaniker teilte mir mit, dass das Teil keinesfalls passen kann.

Da hab ich den Fehler erst bemerkt:
Die beiliegende EG Bescheinigung ist für den ESD-Typ 752 der an alle Fiat Punto 176 passt, der ESD den ich bekommen habe, ist jedoch Typ 776, der nur auf das Fiat Coupé passt.

Es liegt also eindeutig ein Irrtum seitens des Verkäufers vor. Dies wird durch die Tatsache, dass auf dem ESD mit weissem Edding "Punto" geschrieben wurde, unterstützt.

Ich habe dem Verkäufer daraufhin eine Email geschrieben und ihm den Sachverhalt geschildert und gefragt, was man da machen könnte. [Somit ist die Anzeige des Irrtums gegenüber dem Vertragspartner unverzüglich erfolgt]

Als Antwort bekam ich das hier:

Zitat

tja, ich denke die 14 tage rueckgaberecht ist mittlerweile abgelaufen.
mfg


Ich bin stinksauer... :evil:

ich hab meine Willenserklärung ja in dem Glauben abgegeben, ich würde einen ESD für den 176er bekommen, nicht für das Coupé. Also liegt der Fehler ja wohl zu 100% beim Verkäufer, oder nicht?

Und das 14-tägige Rückgaberecht hat doch hiermit überhaupt nichts zu tun, sehe ich das ebenfalls richtig?

Bevor ich den Anwalt einschalte, habe ich ihn nochmals eindringlich gebeten zu prüfen, inwiefern man sich gütlich einigen kann.

Würden die rechtskundigen Personen hier ihre Meinung zu dem Fall darlegen? Wäre zumindest ein guter Anhaltspunkt für mich...

Danke..



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malik

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2

Mittwoch, 21. Dezember 2005, 16:33

ich fürchte, du hättset bei erhalt der ware diese auf richtigkeit prüfen müssen. bin mir nicht sicher, da ja kein jurist, meine aber, sowas mal bei wiso gesehen zu haben...
daumendrück
:bash: übergutenklangkopfzerbrecher alternativkonzeptliebhaberund perfektweichenbastler :bash:
und fan der Br- schwachsinnsabstimmung

mrtn300

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3

Mittwoch, 21. Dezember 2005, 17:04

also ich glaube das du das Knicken kanst mit rückgabe usw.

Tip setzt das Teil selber bei Ebay rein oder so.
Aber diesmal vieleicht richtig.

MFG Martin



http://www.fotocommunity.de/pc/pc/mypics/650343

WoodmanGT

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4

Mittwoch, 21. Dezember 2005, 17:52

@mrtn300: Die Idee hatte ich auch schon, aber das scheitert am fehlenden Gutachten...

und REMUS rückt keine Gutachten einfach so raus...


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jayII

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5

Mittwoch, 21. Dezember 2005, 18:24

Ich mein da zumal was in der C´t gelesen zu haben :

LAut §xx ist der händler verpflichtet Gewährleistung zu geben , das das Teil wie beschrieben funktioniert wenn nicht hat er min einen Versuch den mangel abzustellen , wenn nicht muß er den Kaufbetrag zurückerstatten .
Innerhalb der ersten 6 monate liegt die bewislast beim verkäufer danach beim käufer .
Der mangel besteht ja nun und läßt sich nicht abstellen , auf der sicheren Seite bist du wenn du die Seite mit den E-bay angebot gespeichert/gedruckt hast , oder eine rechnung hast wo Punto draufsteht .
Leider hab ich die c´t nicht mehr sonst könnte ich dir den § und das jealige gesetz nennen , war aber aufjedenfall ein 2stelliger § :D also §xx

Versuch dich dochmal an e-bay zu wenden

WoodmanGT

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6

Mittwoch, 21. Dezember 2005, 18:30

Zitat

Original von jayII
Versuch dich dochmal an e-bay zu wenden


bereits erledigt, allerdings stand da was, dass die sich nur um Fälle kümmern, die zwischen 30 und maximal 60 Tagen kümmern oder so...

ich warte auf Antwort von Ebay...

wäre übrigens interessiert, welches Gesetzbuch die c´t anspricht... BGB? oder irgendwelche Handelsgesetzbücher? weil zweistellige Paragraphen gibt´s schon so ein oder zwei... :D


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jayII

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7

Mittwoch, 21. Dezember 2005, 18:43

Ich meine es war das BGB . Aber mehr kann ich dazu nicht sagen ist absolut nicht mein Gebiet , ich dachte nur dir hilft es das es was gibt ob man das auf deinen Fall anwenden kann ist wahrscheinlich auch wieder so eine Sache

JanC

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8

Mittwoch, 21. Dezember 2005, 19:52

Antworte ihm doch einfach das die Sachmängelhaftung aber noch 21 Monate läuft und wie er sich das vorstellen würde wenn er noch nen Anwalt bezahlen muss.

Kannst ihm auch gern den 434 Abs. 1 BGB entgegen werfen.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

Vereinbarte Beschaffenheit:
Passt fürn Punto 176
Ist 100km gelaufen

Druck dir die Auktion unbedingt aus, nach 3 Monaten löscht ebay die, dann stehst du ohne Beweise da!

Den Rest hat Jay ja schon geschrieben, ist aber kein 2-stelliger § sondern die 434, so würd ich das jedenfalls angehn ;-)

Markus

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9

Mittwoch, 21. Dezember 2005, 20:50

Ich würde wie JanC argumentieren.

Einem Verkäufer steht zwar nach §305BGB und §307BGB frei, für offensichtliche Mängel eine Verjährungsfrist unterhalb der Sachmangelhaftungs-Fristen in seinen AGB´s zu hinterlegen.

Dies scheint aber nach meinem Dafürhalten in den, bei Ebay veröffentlichten AGB´s nicht der Fall zu sein.

Sein Verweiß auf §5 seiner AGB wird selbst im weiteren Verlauf dieses Paragraphen und den Verweis auf §4 der AGB ausgehebelt.

In §4 seiner AGB findet sich keine Verkürzung der Verjährungsfrist bei offensichtlichen Mängeln.



Für den Verbrauchsgüterkauf kommt übrigens nur das BGB in Frage. HGB greift nur bei B2BGeschäften.

Denk aber dran, daß diese ganzen Infos keinen richtigen Anwalt ersetzen. ;)

WoodmanGT

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10

Mittwoch, 21. Dezember 2005, 21:10

Zitat

Original von Markus bella
Denk aber dran, daß diese ganzen Infos keinen richtigen Anwalt ersetzen. ;)


Zitat

Wäre zumindest ein guter Anhaltspunkt für mich...


soll nur als Orientierung sein, damit ich dem Händler Argumentationspunkte schreiben kann, welche Regelungen des BGB hier greifen... und da ich mit meinen 2 Semester sporadisch-in-der-4-Stunden-am-Stück-totlangweil-BGB-Vorlesung nicht wirklich fundiert argumentieren kann verlass ich mich lieber auf JanC's und Deinen Rat...

Gespräch mit dem Anwalt kommt erst, wenn der Händler 4 Tage nichts von sich hören lässt oder nochmal so eine [wie ich finde] unverschämte Antwort schickt...

Danke schonmal... wollte nur wissen ob ich auf dem falschen Dampfer bin und der Kerl am Ende vielleicht sogar noch Recht hat (im wahrsten Sinne des Wortes *g*)


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Bender

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11

Donnerstag, 22. Dezember 2005, 06:18

Zitat

Original von WoodmanGT
Als Antwort bekam ich das hier:

Zitat

tja, ich denke die 14 tage rueckgaberecht ist mittlerweile abgelaufen.
mfg



Naja Du schreibst ihm ja auch, Du möchtest ihn ja auch nicht zurücksenden im Sinne von UMTAUSCH / RÜCKGABE sondern im Sinne von SACHMÄNGELANZEIGE :evil:

Und da gelten halt diese sechs Monate mit anschliessender Beweislastumkehr usw. :thumb:

Aber ohne Anwalt wirst Du wohl bei solchen Fällen, in denen der Verkäufer nicht gerade im Nachbarort sitzt, wenig Erfolg haben...

Scheitert ja allein schon daran, dass er Dir auf Mails nicht immer sofort antwortet (oder gar nicht) usw.

O-Ton 3p (License to kill):

"...schick´n Schreiben von Deinem Anwalt und ich lächle und zerreiß es..."

DAS wird er wohl so nicht tun - also ab zum Advokaten, wenn er auf Deine Versuche, es gütig zu regeln, nicht reagiert.

Voraussetzung hier ist na klar ne Rechtsschutzversicherung :sad:

Si vis pacem, Parabellum :D

WoodmanGT

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12

Donnerstag, 22. Dezember 2005, 10:00

Zitat

Original von Bender
Rechtsschutzversicherung :sad:


die ich nicht besitze...

aber [wie malik neulich schon schrieb: wen Du nicht alles kennst :eek2: ] hab ich da nen "Bekannten"... :D


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GELBistGEIL©

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13

Donnerstag, 22. Dezember 2005, 10:41

Den vorfall beim V. anklagen wegen arglistiger Täuschung oder wegen verschwiegenheit.
Hast das recht auf Rücknahme, Wandlung und Minderung !!!
Fristen sind ausser den Mahnfristen keine Gesetzt !!!
Schreib ihm ne sachliche Email in dem du ih darauf hinweist das dir laut gesetz (oben von mir aufgeführte) möglichkeiten zustehen, und du wenn nötig dein recht mit hilfe eines Anwaltes einklagen wirst !!!

du bist im recht so far....


Grüsse GiG- nur ekt mit di originale Skoda Superb :thumb:

JanC

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14

Donnerstag, 22. Dezember 2005, 11:07

Täuschung fällt mal definitiv raus weil da Vorsatz für nötig wäre und der ist wohl kaum nachzuweisen.
Verschwiegenheit ... was das?


Also wie gesagt ist nen ganz klarer Fall von Sachmängelhaftung und da brauchst du im Ernstfall auch keine Angst zu haben nen Anwalt ohne Rechtsschutz einzuschalten weils doch sehr eindeutig ist.
Selbst mal angenommen du wärst in der Beweispflicht selbst das ist in diesem Fall nicht so schlimm, schließlich stehts so im Angebot und vielleicht sogar auf der Rechnung.

WoodmanGT

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15

Donnerstag, 22. Dezember 2005, 16:00

Nein auf der Rechnung steht´s nicht, da steht nur REMUS Auspuff...

aber mal angenommen es kommt zur Verhandlung?

Im Ebay Angebot ist kein Foto des Endtops mehr drin... wie kann ich beweisen, dass ich tatsächlich den falschen Topf bekommen hab?
Der Händler könnte behaupten, er hätte mir den richtigen Topf geschickt.. was dann?


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jayII

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16

Donnerstag, 22. Dezember 2005, 16:52

Dann war jmd dabei als du das Paket voller vorfreude ausgepackt hast

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17

Donnerstag, 22. Dezember 2005, 17:10

Zitat

Original von jayII
Dann war jmd dabei als du das Paket voller vorfreude ausgepackt hast


nein ich bin extra in den Keller damit niemand meine Freude sieht... :D

klar waren da Leute dabei, das Teil lag ja paar Wochen in meinem Zimmer bei meinen Eltern, also das Ding haben mindestens 5 Leute liegen sehen...


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WoodmanGT

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18

Sonntag, 29. Juli 2007, 13:47

Beim durchstöbern der alten Threads, die ich mal eröffnet hab, hab ich den hier auch wieder gefunden.

Ende vom Lied war, ich hab ein Gutachten von REMUS bekommen, hab den Endtopf bei Ebay reingesetzt und 40 Euro mehr bekommen, als ich selbst dem Händler gezahlt hatte. :)


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FABIAN500

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19

Sonntag, 29. Juli 2007, 16:10

Zitat

Original von WoodmanGT
Beim durchstöbern der alten Threads, die ich mal eröffnet hab, hab ich den hier auch wieder gefunden.

Ende vom Lied war, ich hab ein Gutachten von REMUS bekommen, hab den Endtopf bei Ebay reingesetzt und 40 Euro mehr bekommen, als ich selbst dem Händler gezahlt hatte. :)


siehste, es gibt immer ein HappyEnd :pino:
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