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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cobraeyez II« (3. Juli 2012, 08:15)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Tommey« (3. Juli 2012, 08:21)
Zitat
Der Verkäufer ist mit dem Abschluss des Kaufvertrages nach § 433 Abs. 1 BGB verpflichtet, Ihnen die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.
Sollte der Verkäufer die Ware nicht liefern, versuchen Sie bitte zunächst mit dem Verkäufer in Kontakt zu treten und das Problem zu lösen. Wenn der Verkäufer auf Ihre Anfragen nicht reagiert oder ohne nachvollziehbaren Grund den Versand der Ware verzögert, können Sie ihm eine Frist setzen, innerhalb der er den Artikel zu liefern hat.
Die Fristsetzung kann zwar per E-Mail erfolgen, um im Streitfall eine Fristsetzung beweisen zu können, bietet es sich jedoch an, das Schreiben z.B. per Einschreiben mit Rückschein an den Verkäufer zu versenden.
Liefert der Verkäufer innerhalb der Frist nicht, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Den Rücktritt sollten Sie klar und eindeutig gegenüber dem Verkäufer erklären. Um dies im Streitfall beweisen zu können, empfiehlt es sich, dies schriftlich zu tun und die Rücktrittserklärung z.B. per Einschreiben mit Rückschein an den Verkäufer zu schicken. Empfehlenswert ist es auch, den Verkäufer zugleich aufzufordern, den Kaufpreis zurückzuzahlen, wenn dieser von Ihnen schon bezahlt wurde.
Unter Umständen können sie zusätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, beispielsweise wenn Sie aufgrund der Nichtlieferung des Verkäufers gezwungen waren, einen teureren Ersatzgegenstand zu kaufen.
Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, den Verkäufer auf Herausgabe der Ware zu verklagen. Wenden Sie sich bei Fragen dazu bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
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Tripel-As
Registrierungsdatum: 03.03.2010
Wohnort: Karlsruhe
Auto: Punto 188a (Freundin), Impreza WRX STI MY2003 (meins :) )
Zitat
Original von diabolic
erst wenn du einen teureren, gleichwertigen ersatz gekauft hast, hast du auch anspruch auf schadensersatz.
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Bitcoin Barbar
Registrierungsdatum: 28.09.2003
Wohnort: Frankfurt
Auto: Tesla Model 3 Performance; ex: u.a. Seicento Sporting
Zitat
Original von WoodmanGT
meiner Ansicht nach: Unmöglichkeit der Leistung da Sache zerstört, Auflösung des Kufvertrags -> Käufer muss ggf. bereits erhaltene Zahlung zurückzahlen (empfangene Leistung) ansonsten besteht meiner Meinung nach kein Anspruch auf Schadenersatz oder sonstiges (Dir ist ja kein Schaden entstanden)....
Zitat
Original von Durango
cobraeyes stützt seine Meinung auf dieses bzw. im Grundsatz [url=http://lexetius.com/2011,4672]dieses[/url] Urteil und hat damit auch meiner Meinung nach recht
Zitat
Original von WoodmanGT
Zitat
Original von Durango
cobraeyes stützt seine Meinung auf dieses bzw. im Grundsatz [url=http://lexetius.com/2011,4672]dieses[/url] Urteil und hat damit auch meiner Meinung nach recht
Hab beide Urteile kurz quergelesen, das erste Urteil bezieht sich doch auf dem vom Verkäufer zu vertretenden Umstand, dass die Sache anderweitig verkauft wurde (im Gegensatz zu nicht zu vertretender Zerstörung) und das zweite auf die vorzeitige Beendigung einer Auktion und einen dadurch nicht zustandegekommenen Kaufvertrag - beide also nicht zutreffend, oder hab ich beim Überfliegen was Überlesen?
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Bitcoin Barbar
Registrierungsdatum: 28.09.2003
Wohnort: Frankfurt
Auto: Tesla Model 3 Performance; ex: u.a. Seicento Sporting
Zitat
Original von WoodmanGT
Zitat
Original von Durango
cobraeyes stützt seine Meinung auf dieses bzw. im Grundsatz [url=http://lexetius.com/2011,4672]dieses[/url] Urteil und hat damit auch meiner Meinung nach recht
Hab beide Urteile kurz quergelesen, das erste Urteil bezieht sich doch auf dem vom Verkäufer zu vertretenden Umstand, dass die Sache anderweitig verkauft wurde (im Gegensatz zu nicht zu vertretender Zerstörung) und das zweite auf die vorzeitige Beendigung einer Auktion und einen dadurch nicht zustandegekommenen Kaufvertrag - beide also nicht zutreffend, oder hab ich beim Überfliegen was Überlesen?
Zitat
Original von Durango
Zum Einen: Die Sache ist nicht so zerstört, dass sie nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch (Schlachter), unter deren Voraussetzungen der Bieter sein Gebot abgegeben hat, zugeführt werden könnte.
Zitat
Original von Tommey
War das der verbeulte dunkelgraue HGT Abarth aus Köln?
Zitat
Original von Mauro
ne eigentlich kein schlachter
angemeldet und fahrbereit (sonst wäre die seefahrt ja nicht geglückt
75 punto klima usw... ob ich den geschlachtet hätte oder durchrepariert
ist ja nebensächlich....
bis heut keine antwort... heißt für mich mach mal Herr Anwalt
oder ich fahr vorbei und stell ihn zur rede....sind ja nur 90km
aber sachen gibs....da hab ich mich gefreut als ich den zuschlag erhalten hab
und dann sowat
gruß Mauro